Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 140 Abs. 1 Bst. c und d
1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
c. Aufgehoben
d. die dringlich erklärten Bundesgesetze; diese Bundesgesetze müssen innerhalb von 100 Tagen nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
Art. 141 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 165 Abs. 2–3bis
2 Aufgehoben
3 Aufgehoben
3bis Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz tritt 100 Tage nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird.
[1] SR 101