Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 112 Abs. 2 Bst. e
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
e. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.
Art. 113 Abs. 2 Bst. f–i
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
f. Die Altersrenten werden im Kapitaldeckungsverfahren finanziert; eine systemwidrige Umverteilung wird vermieden; dadurch tragen Aktive und Pensionierte gemeinsam Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen.
g. Die anwartschaftlichen und die laufenden Renten werden periodisch an die Anlageerträge, die Kaufkraft und die Lebenserwartung angepasst; massgebend ist die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen.
h. Das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) wird periodisch angepasst; massgebend ist die Entwicklung der Lebenserwartung.
i. Teilzeitbeschäftigte werden nicht benachteiligt.
1 SR 101