Eidgenössische Volksinitiative 'Reorganisation des Nationalrates'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 72, 73 und 75 der Bundesverfassung erhalten folgende Fassung:

Art. 72

Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet. Auf je 30'000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl von über 15'000 Seelen wird für 30'000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Art. 73

Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatz der Proportionalität statt, wobei die vorgedruckte Kumulierung einzelner Kandidaten nicht gestattet ist.

Jeder Kanton und jeder Halbkanton bildet einen Wahlkreis.

Art. 75

Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

Wer jedoch dem Nationalrat 12 Jahre angehört hat, scheidet aus dem Rate aus und ist für die nächsten 2 Amtsdauern als Mitglied des Nationalrates nicht wieder wählbar.

Vor den Wahlen sind Beruf und allfällige Verwaltungsratsmandate der Kandidaten amtlich bekanntzugeben, wobei von ausländischen Unternehmungen abhängige Erwerbsgesellschaften als solche zu bezeichnen sind.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Innert 3 Monaten nach der Annahme dieser Verfassungsänderung in der Volksabstimmung hat eine Neuwahl des Nationalrates stattzufinden.

Art. 2

In der ersten auf die Gesamterneuerung des Nationalrates folgende Session findet eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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