Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 122
12. Einmaliger Beitrag an Personen mit Schweizer Bürgerrecht über eine Erhöhung der Geldmenge
1 Jede Person, die am Tag der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände das Schweizer Bürgerrecht hat, erhält von der Schweizerischen Nationalbank einen Betrag von 7500 Franken.
2 Die Schweizerische Nationalbank schafft dazu Geld im Umfang des erforderlichen Gesamtbetrags.
3 Jede begünstigte Person erhält ihren Betrag spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände.
4 Der erhaltene Betrag ist von der Einkommenssteuer befreit.
1 SR 101
2 Die engültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.