Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 74a2 Mobilfunkhaftung
1 Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.
2 Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.
3 Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.
Art. 74a2 Mobilfunkhaftung
1 Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.
2 Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.
3 Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.
1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.