Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art.118 Abs.2 Bst. d

2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:

d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung:

1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4-6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren,

2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen,

3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2,

4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann,

5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf,

6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein,

7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,

8. wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung,

9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren,

10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist,

11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben,

12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.

Art. 197 Ziff. 123
12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung)

Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.

1 SR 101
2 AS 2000 213, 2007 4477, 2008 2809, 2009 3565, 2016 1135, 2019 1491
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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