Eidgenössische Volksinitiative 'Hilfe vor Ort im Asylbereich'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 121b    Hilfe vor Ort im Asylbereich

1Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzgebiete im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich im oder möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Beiträge an Hilfsprojekte in diesen Schutzgebieten.

2Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbstständig wählen. Sie erhalten Schutz in einem zugeteilten Land.

3Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden:

a.in erster Linie in ein sicheres Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen;

b.in zweiter Linie in ein Schutzgebiet gebracht; sie leben dort, bis ihre Identität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden;

c.in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht; bis ein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jederzeit überprüft werden kann.

4Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzgebieten oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt, bis sie für sich selbst aufkommen können.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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