Eidgenössische Volksinitiative 'für unentgeltliche Krankenpflege und ein Tabakmonopol'

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34bis der Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

Der Bund hat, unter Mitwirkung der Kantone in der Organisation und Verwaltung, soweit die Einkünfte des Tabakmonopols es gestatten, dafür zu sorgen, dass der Bevölkerung ärztlicher Rat und Beistand, sowie Heilmittel unentgeltlich zu teil werden, und er gewährt ferner den Kantonen Beiträge für unentgeltliche Spitalpflege Unbemittelter und für Errichtung von Heilanstalten.

Der Bund führt das Tabakmonopol ein; das ausschliessliche Recht zur Tabakfabrikation und zur Einfuhr und dem Verkaufe von Tabak und Tabakfabrikaten steht dem Bunde zu; auch kann derselbe gesetzliche Vorschriften über die Tabaksurrogate erlassen. Die geringwertigeren Tabak- und Cigarrensorten sollen hierbei nicht verteuert werden.

Die Bundesgesetzgebung begünstigt den Tabakbau und die Fabrikation im Inland; sie bestimmt, in welcher Weise die kantonalen Organe an der Verwaltung des Tabakmonopols mitzuwirken haben.

Den Kantonen, die vor 1893 die Fabrikation oder den Verkauf von Tabak besteuerten, soll für den Wegfall dieser Steuer eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Art. 31 lit. a und d der Bundesverfassung soll lauten:

Art. 31

Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind:

  1. Das Salz- und Pulverregal, das Tabakmonopol und die eidgenössischen Zölle.
  2. Sanitätspolizeiliche Massregeln gegen Epidemien und Viehseuchen, sowie die Einrichtungen der unentgeltlichen Krankenpflege.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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