Eidgenössische Volksinitiative 'Zuerst Arbeit für Inländer'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 121b         Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit

1 Die Schweiz schränkt den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt ein, sobald die Erwerbslosigkeit in der Schweiz gemäss der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation 3,2 Prozent übersteigt.

2 Während der Einschränkung des Zugangs von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt dürfen in der Schweiz nur Personen eingestellt werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und:

a. Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind;

b. das letzte Schuljahr des obligatorischen Grundschulunterrichts in der Schweiz besucht haben;

c. in der Schweiz eine berufliche Grundbildung oder ein Studium an einer Schweizer Hochschule abgeschlossen haben;

d. einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz haben oder hatten; oder

e. deren bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbartes Nettoerwerbseinkommen mindestens 2-mal den Wert des durchschnittlichen in der Schweiz verfügbaren Äquivalenzeinkommens gemäss Gewichtung der jeweils aktuellen Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beträgt.

3 Ist die Arbeitslosigkeit in einem Beruf gemäss Berufsbildungsgesetzgebung oder in einem Beruf, für den ein Studium an einer Hochschule erforderlich ist, nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft unter 1,0 Prozent, so kann der Bundesrat auf Gesuch hin ein Kontingent für Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer festlegen, die einen entsprechenden Abschluss vorweisen.

4 Die Schweiz fördert prioritär die Weiterbildung und Umschulung von Stellensuchenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

5 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit)

1 Ist nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände die Erwerbslosigkeit höher als der Prozentsatz in Artikel 121b Absatz 1, so ist der Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt sofort einzuschränken.

2 Das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist drei Monate nach Inkrafttreten von Artikel 121b zu kündigen, sofern das Abkommen nicht gemäss Artikel 121b angepasst oder bereits gekündigt ist.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

3 SR 0.142.112.681

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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