Eidgenössische Volksinitiative 'Atomkraftwerke abschalten – Verantwortung für die Umwelt übernehmen'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 90             Kernenergie

1 Der Betrieb von Atomkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten. Der Bau oder die finanzielle Beteiligung am Bau von Atomkraftwerken im Ausland zur Belieferung des Schweizer Energiemarktes ist für schweizerische juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts verboten.

2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf die effiziente und sparsame Nutzung von Energie und besonders auf die Nutzung der erneuerbaren Energien.

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

1 Die vorhandenen Atomkraftwerke werden wie folgt endgültig ausser Betrieb genommen:

  1. AKW Gösgen 2024, AKW Leibstadt 2029;
  2. AKW Beznau 1, AKW Beznau 2, AKW Mühleberg: ein Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 90 durch Volk und Stände.

2 Werden die Ausserbetriebnahmen nach Absatz 1 nicht bis zu den festgelegten Zeitpunkten durchgeführt, so erlässt der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen jeweils innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.

3 Die endgültige Ausserbetriebnahme eines Atomreaktors aus Sicherheitsgründen bleibt vorbehalten.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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