Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 117c2 Pflege

1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

Art. 197 Ziff. 123
12. Übergangsbestimmung zu Art. 117c (Pflege)

1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über:

a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:

1. in eigener Verantwortung,

2. auf ärztliche Anordnung;

b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;

c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;

d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.

2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117c durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117c durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummer dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; diese stimmt die Nummerierung ab auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels durch Volk und Stände gelten, und nimmt die nötigen Anpassungen im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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