Eidgenössische Volksinitiative 'Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 82 Abs. 4-7

4 Der Bund sorgt für die Umsetzung und Gewährleistung eines verhältnismässigen und angemessenen Sanktionensystems bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

5 Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nimmt, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

6 Der Versicherer, der die Haftpflicht der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und der Personen, für die sie oder er verantwortlich ist, deckt, hat ein Rückgriffsrecht gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder gegen die versicherte Person, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem anwendbaren Recht zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt gewesen wäre, namentlich wenn der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch eine als Raserdelikt geltende Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurde. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.

7 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn die betreffende Person durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen hat, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Wenn in den letzten fünf Jahren der Ausweis schon einmal aus einem dieser Gründe entzogen wurde, wird der Ausweis für mindestens 18 Monate entzogen.



1 SR 101

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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