Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 123e2 Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern
1 Wird ein Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als gefährlich und rückfallgefährdet gilt, frühzeitig aus der Haft, der Verwahrung oder einer anderen Massnahme entlassen, wird dem Täter Hafturlaub gewährt oder wird eine Massnahme angeordnet, die dem Täter ermöglicht, die Anstalt, in der er verweilt, zu verlassen, so haftet die zuständige Behörde, wenn der Täter rückfällig wird.
2 Die Behörde, die für eine solche Fehlentscheidung verantwortlich ist, ist verpflichtet, dem Opfer oder den Angehörigen des Opfers eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.
3 Kommt es durch eine solche Fehlentscheidung zum Tod, zu einer schweren Körperverletzung oder zu einer Vergewaltigung eines Menschen, so verlieren die Personen, welche die frühzeitige Entlassung, den Hafturlaub oder die Massnahme, die dem Täter das Verlassen der Anstalt ermöglicht hat, bewilligt haben, ihr Amt; ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.