Eidgenössische Volksinitiative 'Nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:

Mit dem Ziele, die nationale Wirtschaft zu beleben, die Krise in Industrie, Landwirtschaft und Gewerbe zu bekämpfen und die Arbeitslosigkeit zu überwinden, werden nachstehende Massnahmen getroffen:

  1. Der Bund stellt ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm auf, das Arbeiten des Bundes und die Subventionierung von kantonalen, kommunalen und privaten Arbeiten umfasst. Dieses Programm ist innert drei Jahren nach Annahme dieses Verfassungsartikels durchzuführen.
  2. Der Bund stellt für die Finanzierung dieses Arbeitsbeschaffungsprogramms bis zu dreihundert Millionen Franken zur Verfügung. Er kann dafür den Abwertungsgewinn der Nationalbank, wie er sich durch den Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen ergeben hat, in Anspruch nehmen.
  3. Die Bundesversammlung erlässt nach Annahme dieses Verfassungsartikels ohne Verzug die erforderlichen Vorschriften für dessen Durchführung.
  4. Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Vollendung von im Programm vorgesehenen Arbeiten, die in Ziffer 1 vorgeschriebene Frist um höchstens zwei Jahre zu verlängern.

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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