Eidgenössische Volksinitiative 'Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 123d2   Register verurteilter Sexual- und Gewaltstraftäter

1 Es ist ein gesamtschweizerisches Register über rechtskräftig verurteilte Sexual- und Gewaltstraftäter zu führen. Durch das Register sollen die Fahndung nach gefährlichen Tätern erleichtert sowie Fehler bei der Einschätzung von gefährlichen Tätern aufgrund fehlender Informationen vermieden werden.

2 Wird ein Täter in diesem Register eingetragen, so muss Folgendes darin enthalten sein: sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, urteilende Instanz, Datum und Ort aller Deliktbegehungen, Straftatbestände, Datum und Ort der Verurteilungen, Strafmass, angeordnete Massnahmen und Weisungen, Beurteilungen der Schuldfähigkeit, alle Urteilsbegründungen, alle Gutachten, die Informationen zu allen Unterbringungen im Straf-und Massnahmenvollzug, die Orte der Unterbringungen, die Ein- und Austritte, der erste Urlaub und der Beginn des offenen Vollzugs sowie sämtliche Namensänderungen des Täters.

3 Zugriff auf das Register haben folgende Personen: Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Anwälte und Geschädigtenvertreter, die in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion mit dem Täter zu tun haben oder hatten; ferner alle Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie Fachpersonen, die von diesen Institutionen beauftragt sind, das Rückfallrisiko eines Täters zu senken, z. B. Therapeuten und Bewährungshelfer. Ausserdem können Wissenschaftler im Rahmen genehmigter Studien auf das Register zugreifen. Das Register steht auch Polizeibeamten in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion zur Verfügung.

4 Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Therapeuten und Bewährungshelfer sind verpflichtet, sich in diesem Register im Rahmen ihrer Tätigkeit jeweils genau zu informieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Richter für sein Urteil und der Gutachter für seine Risikoeinschätzung alle Informationen des Registers verwenden kann. 

5 Die im Register enthaltenen Daten und Informationen dürfen nicht gelöscht werden.


1    SR 101

 

2    Ein Artikel 123c BV wird bereits von einer andern Volksinitiative vorgeschlagen. Die endgültige Artikelnummer dieser Bestimmung wird daher nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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