Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde
1 Menschliches Leben ist geschützt.
2 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 102 (neu)
10. Übergangsbestimmung zu Art. 7 (Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde)
1 Artikel 7 Absatz 1 tritt am Tag nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
2 Ist die Gesetzgebung zur Ausführung von Artikel 7 Absatz 1 fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg.
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1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.