Eidgenössische Volksinitiative 'Lebensschutz stopft Milliardenloch'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde

1 Menschliches Leben ist geschützt.

2 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 102 (neu)

10. Übergangsbestimmung zu Art. 7 (Schutz von menschlichem Leben und der Menschenwürde)

1 Artikel 7 Absatz 1 tritt am Tag nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

2 Ist die Gesetzgebung zur Ausführung von Artikel 7 Absatz 1 fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg.

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1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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