Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der Grossraubtiere (Bär, Wolf und Luchs)'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 79 Abs. 2–5 (neu)

2 Die Grossraubtiere Bär, Wolf und Luchs sind aufgrund ihrer biologischen und regulierenden Rolle auf dem gesamten Gebiet der Schweiz geschützt. Sie dürfen nicht getötet werden.

3 Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Nutztieren.

4 Ausnahmsweise und nur als letzte Massnahme kann der Bund Vergrämungen mit Gummischrot und Umsiedlungsmassnahmen bewilligen.

5 Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 5000 Franken wird bestraft, wer gegen das Verbot nach Absatz 2 verstösst.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 79 Abs. 2–5 (neu) (Fischerei und Jagd)

Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 79 Absätze 2–5 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch die entsprechende Bundesgesetzgebung abgelöst werden.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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