Eidgenössische Volksinitiative 'Arbeitslosenversicherung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34quinquies (neu)

Der Bund fördert die Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitslosenkassen und ist befugt, darüber auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften zu erlassen.

Der Bund gewährt Beiträge an die anerkannten Arbeitslosenkassen von 35 Prozent der ausbezahlten Versicherungsleistungen. Bei starker Arbeitslosigkeit sind diese Beiträge angemessen und im Verhältnis der Belastung der einzelnen Kassen zu erhöhen; sie sollen in der Regel die Hälfte der gesamten Versicherungsleistungen nicht überschreiten. Die Bundesgesetzgebung bestimmt die finanziellen Mindestleistungen der Kantone an die Arbeitslosenkassen. Die öffentlichen Beiträge dürfen nur nach der Höhe der ausbezahlten Versicherungsleistungen und nach dem Umfang der Arbeitslosigkeit abgestuft werden.

Die Arbeitslosenkassen haben in der Regel wenigstens einen Fünftel der ausbezahlten Unterstützungen durch Prämien der Versicherten aufzubringen und diesen nach einer halbjährlichen Prämienzahlung die Versicherungsleistung während 90 Tagen im Jahr zu gewähren.

Der Bund kann die Arbeitslosenversicherung durch weitere Massnahmen der Arbeitslosenfürsorge ergänzen und darüber auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften erlassen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

Zum Seitenanfang