Eidgenössische Volksinitiative 'JA zum Steuerabzug bei Wahl- und Stimmbeteiligung'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 5 (neu) und 6 (neu)

5 Stimmberechtigte, die an Abstimmungen oder Wahlen teilnehmen, werden wie folgt mit einem Steuerabzug belohnt:

bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen: mit 25 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass;

bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: mit 50 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass;

bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen: mit 100 Franken pro Abstimmungsvorlage oder Wahlanlass.

6 Die Abstimmungs- oder Wahlverantwortlichen stellen den Teilnehmenden für die Teilnahme an der Abstimmung oder Wahl eine Quittung aus und erfassen die Teilnahme in einem codierten System, sodass die Teilnahme im laufenden Kalenderjahr von der teilnehmenden Person und den Behörden überprüft und von der Gemeinde- und der Staatssteuer in Abzug gebracht werden kann. Der Steuerabzug wird jährlich vorgenommen.

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1 SR 101

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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