Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 113
Das Bundesgericht urteilt ferner:
- über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden anderseits;
- über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
- über Beschwerden von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen durch kantonale Erlasse und Verfügungen;
- über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger durch die Bundesgesetzgebung und Bundesverordnungen, sowie durch kantonale Erlasse und Verfügungen. Die Beschwerde kann unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes auch gegen eidgenössische Verfügungen gerichtet werden.
- In all diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge, sowie die in einer Volksabstimmung angenommenen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse für das Bundesgericht massgebend.
- In seiner Zivil- und Strafrechtspflege ist das Bundesgericht auch an die übrige Bundesgesetzgebung gebunden.