Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Offenlegung der Politiker-Einkünfte (Transparenz-Initiative)'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 161a (neu) Offenlegungspflichten

1 Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des National- und des Ständerats über :

a. seine beruflichen Tätigkeiten;

b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.

2 Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.

3 Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.

4 Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.

5 Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.

6 Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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