Eidgenössische Volksinitiative 'Unsere Nationalbank gehört uns allen!'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes. Diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Banknoten und Münzen zu. Die Währung der Schweiz ist der Schweizerfranken.

2Die Schweizerische Nationalbank versorgt die Wirtschaft mit Schweizerfranken. Sie sichert die Währung durch qualitativ einwandfreie Anlagen in ihrem Portefeuille. Ihre Investitionen erfolgen grundsätzlich in der Schweiz und kommen allen Wirtschaftszweigen sowie sämtlichen Regionen des Landes zugute. Die Liquidität der Investitionen der Nationalbank ist abgestuft. Die Nationalbank vermeidet Klumpen-risiken.

3Die Nationalbank wirkt im Rahmen ihrer Investitionen regulierend. Insbesondere wirkt sie Missbräuchen entgegen. Sie behält das Gesamtwohl der Volkswirtschaft im Auge. Die nachhaltige Wertschöpfung gewichtet sie höher als die Rendite.

4Sie berücksichtigt bei ihrer Geldpolitik die Zinseffekte, die von beiden Seiten ihrer Bilanz ausgehen.

5Auslandinvestitionen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Gegeninvestitionen der entsprechenden ausländischen Zentralbank sind zu berücksichtigen. Auslandinvestitionen sind zu diversifizieren. Sie dürfen nur in qualitativ einwandfreien Anlagen erfolgen. Die Nationalbank investiert aufgrund eigener Qualitätsbeurteilungen (Ratings).

6Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Ausland zwecks Refinanzierung von Notdarlehen ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

7Währungsrisiken werden minimiert und diversifiziert. Sie werden gegenüber der Bundesversammlung offengelegt und begründet. Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Inland zwecks Stützung von Fremdwährungen ist nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann die Bundesversammlung eine Kreditlinie gewähren, innerhalb welcher sich die Nationalbank verschulden kann, um allfällige kurzfristige Stützungskäufe von Fremdwährungen zu tätigen.

8Das Portefeuille der Nationalbank ist zu strukturieren. Die Struktur bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Insbesondere sind mindestens halbjährlich jene Anteile zu definieren, welche zur Stabilisierung des Schweizerfrankens, für eine allfällige Krisenbewältigung sowie zur Kriegsvorsorge notwendig sind. Krisenszenarien sind vorbereitet.

9Die Bundesversammlung bestimmt die Höhe der Reserven der Nationalbank. Diese müssen die Noten¬bankgeldmenge um mindestens 20 Prozent übersteigen. Ein Teil der Reserven wird in Gold gehalten.

10Der Bankrat der Nationalbank wird von der Bundesversammlung gewählt. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Der Bundesrat hat ein Vorschlagsrecht. Der Bankrat trägt die Verantwortung dafür, dass die Investitionen der Nationalbank im Gesamtinteresse des Landes erfolgen. Er legt der Bundesversammlung diesbezüglich halbjährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

11Der Bankrat wählt das Direktorium der Nationalbank. Dieses besteht aus drei Mitgliedern. Der Bankrat setzt dem Direktorium eine Limite, innerhalb welcher es das tägliche Notenbankgeschäft abwickelt. Die Limite beträgt höchstens die Höhe der Notenbankgeldmenge. Ausnahmen sind nur mit vorgängiger Zustim¬mung der Bundesversammlung möglich.

12Die Kantone üben ihre Aktionärsrechte bei der Nationalbank im Sinne ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aus; sie können den Willen ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Vorfeld von Generalversammlungen durch repräsentative Befragungen ermitteln. Dasselbe gilt für die Aktionärsrechte der Kantonalbanken bei der Nationalbank, insofern die Kantonalbanken mit Dotationskapital der öffentlichen Hand finanziert werden. Der Reingewinn der Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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