Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 117 Abs. 3 (neu)
3 Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung dürfen keine Krankenzusatzversicherung betreiben.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 117 Abs. 3 (neu)
3 Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung dürfen keine Krankenzusatzversicherung betreiben.
Letzte Änderung 04.02.2026 15:37