Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 55
Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
Über den Missbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.
Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Missbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörde gerichtet ist.
Es ist jedoch untersagt, inländische Presserzeugnisse zu verbieten, der Zensur oder andern derartigen Massnahmen zu unterstellen.
Verfügungen und Erlasse, welche die Pressefreiheit verletzen, können mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das gilt auch für Verfügungen und Erlasse, die vom Bundesrat oder anderen eidgenössischen Behörden ausgehen oder von der Bundesversammlung unter Ausschluss des Referendums beschlossen worden sind.
Übergangsbestimmung
Mit der Annahme dieses Verfassungsartikels fallen Ziffer 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1934 über Pressorgane, Druckschriften, Bilder und ähnliche Darstellungen dahin.