Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert
Art. 118 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)
3 Über Rauchverbote in Innenräumen befindet einzig die Eigentümerin oder der Eigentümer. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Innenräume. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:
a. Restaurations- und Hotelbetrieben;
b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;
c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen.
4 Öffentliche Innenräume, an denen geraucht werden darf, müssen entsprechend beschildert werden.