Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein liberales Rauchergesetz'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert

Art. 118 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)

3 Über Rauchverbote in Innenräumen befindet einzig die Eigentümerin oder der Eigentümer. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Innenräume. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:

a. Restaurations- und Hotelbetrieben;

b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;

c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen.

4 Öffentliche Innenräume, an denen geraucht werden darf, müssen entsprechend beschildert werden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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