Eidgenössische Volksinitiative 'zur Entpolitisierung der Schweizerischen Bundesbahnen'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 26bis (neu)

Verwaltung und Betrieb der vom Bunde erworbenen und der von ihm selbst gebauten Eisenbahnlinien sind einer öffentlichen, von der Bundesverwaltung vollständig unabhängigen Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu übertragen.

Die Bundesbahnen sind nach den Bedürfnissen der nationalen Volkswirtschaft unter Wahrung kaufmännischer Grundsätze zu betreiben. Sie haben sich selbst zu erhalten. Ein Teil des Reingewinnes ist zur Äufnung eines Fonds für die Herabsetzung der Tarife zu verwenden.

Die grundlegenden Erlasse für die Verwaltung und den Betrieb, inbegriffen die Ordnung des Dienst- und Versicherungsverhältnisses des Personals, werden von den Organen der Bundesbahnen aufgestellt.

Der Bundesrat führt die Oberaufsicht über Verwaltung, Bau und Betrieb. Er genehmigt die Jahresrechnungen und Berichte über die Geschäftsführung. Er wählt die Vertreter des Bundes in die Aufsichts- und geschäftsführenden Organe.

Wer einem Organ der Verwaltung der Bundesbahnen angehört, kann nicht gleichzeitig Mitglied der eidgenössischen, gesetzgebenden oder richterlichen Behörden sein.

Den Kantonen, andern öffentlichen Körperschaften und den Schweizerbürgern ist die Möglichkeit einzuräumen, sich am Eigenkapital der Bundesbahnen zu beteiligen. Wenigstens die Hälfte des Eigenkapitals muss stets Eigentum des Bundes bleiben.

Übergangsbestimmung

Für das heute im Dienste stehende Personal bleiben die Bestimmungen von Art 57 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in Kraft.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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