Eidgenössische Volksinitiative '68 Milliarden für die soziale Sicherheit'

I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 114a (neu) Zusätzliche Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung

1 In Ergänzung zur bisherigen Finanzierung stellt der Bund 68 Milliarden Franken zur Deckung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung.

2 Diese zusätzliche Finanzierung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen:

  1. einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;
  2. Darlehen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;
  3. Beteiligung des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank an einer Zweckgesellschaft, an welche vorübergehend Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds übertragen werden, oder Gewährung eines Darlehens an eine solche Zweckgesellschaft durch den Bund oder die Schweizerische Nationalbank.

ll.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff.8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 114a (neu)

(Zusätzliche Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung)

Der Bund erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sind diese nicht spätestens ein Jahr nach Annahme von Artikel114a durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 114a unmittelbar anwendbar.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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