Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Passivrauchen'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassungwird wie folgt geändert:

Art. 118a (neu) Schutz vor dem Passivrauchen

1 Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz des Menschen vor dem Passivrauchen.

2 Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen.

3 In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind; das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:

a. Restaurations- und Hotelbetrieben;

b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;

c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen;

d. Gebäuden des Gesundheits- und des Sozialwesens sowie des Strafvollzugs.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 118a (Schutz vor dem Passivrauchen)

Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118a durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 118a Absätze 2 und 3 auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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