Eidgenössische Volksinitiative 'Bekämpfung der Wirtschaftskrise'

Die Volksinitiative lautet:

A. Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:

  1. Der Bund trifft umfassende Massnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen.
  2. Diese Massnahmen haben zum Ziel die Sicherung einer ausreichenden Existenz für alle Schweizerbürger.
  3. Der Bund sorgt zu diesem Zwecke für:
  4. Erhaltung der Konsumkraft des Volkes durch Bekämpfung des allgemeinen Abbaus der Löhne, der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Produktenpreise;
  5. Gewährung eines Lohn- und Preisschutzes zur Sicherung eines genügenden Arbeitseinkommens;
  6. planmässige Beschaffung von Arbeit und zweckmässige Ordnung des Arbeitsnachweises;
  7. Erhaltung tüchtiger Bauern- und Pächterfamilien auf ihren Heimwesen durch Entlastung überschuldeter Betriebe und durch Erleichterung des Zinsendienstes;
  8. Entlastung unverschuldet in Not geratener Betriebe im Gewerbe;
  9. Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe;
  10. Ausnützung der Kaufkraft und der Kapitalkraft des Landes zur Förderung des industriellen und landwirtschaftlichen Exports sowie des Fremdenverkehrs;
  11. Regulierung des Kapitalmarktes und Kontrolle des Kapitalexports;
  12. Kontrolle der Kartelle und Trusts.
  13. Der Bund kann zur Erfüllung dieser Aufgabe die Kantone und die Wirtschaftsverbände heranziehen.
  14. Der Bund kann, soweit es die Durchführung dieser Massnahmen erfordert, vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.
  15. Der Bund stellt zur Finanzierung dieser besonderen Krisenmassnahmen in Form zusätzlicher Kredite die notwendigen Mittel zur Verfügung. Er beschafft diese Mittel durch Ausgabe von Prämienobligationen, Aufnahme von Anleihen und aus laufenden Einnahmen.
  16. Die Bundesversammlung stellt unverzüglich nach Annahme dieses Verfassungsartikels endgültig die erforderlichen Vorschriften für dessen Durchführung auf.
  17. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung auf jede ordentliche Session einen Bericht über die getroffenen Massnahmen.
  18. B. Dieser Verfassungsartikel bleibt während der Zeit von 5 Jahren, vom Tage seiner Annahme hinweg, in Kraft. Die Gültigkeitsdauer kann durch Beschluss der Bundesversammlung höchstens um weitere 5 Jahre verlängert werden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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