Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 89a (neu) Schutz des Klimas
1 Bund und Kantone betreiben eine wirksame Klimapolitik. Sie sorgen dafür, dass die Menge der landesweiten, vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 30 Prozent abnimmt. Der Bund legt Zwischenziele fest.
2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 – 4; sie legt den Schwerpunkt auf die Energieeffizienz und die neuen erneuerbaren Energien.