Eidgenössische Volksinitiative 'für ein gesundes Klima'

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 89a (neu) Schutz des Klimas

1 Bund und Kantone betreiben eine wirksame Klimapolitik. Sie sorgen dafür, dass die Menge der landesweiten, vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 30 Prozent abnimmt. Der Bund legt Zwischenziele fest.

2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 – 4; sie legt den Schwerpunkt auf die Energieeffizienz und die neuen erneuerbaren Energien.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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