Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 131a Ökologische Energiesteuer (neu)
1 Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung aller obligatorischen Sozialversicherungen Steuern auf nicht erneuerbaren Energien.
2 Die Beiträge aller sozialversicherungspflichtigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler werden schrittweise und möglichst schnell reduziert und durch Steuern auf nicht erneuerbaren Energien ersetzt.
3 Nicht erneuerbare Energien sind:
a. die fossilen Energieträger Kohle, Erdöl, Erdgas und die daraus hergestellten Produkte;
b. Elektrizität und Wasserstoff aus Kernenergie und fossilen Energieträgern.
4 Der Bund erhebt diese Steuern:
a. bei der Einfuhr der nicht erneuerbaren Energien und der daraus hergestellten Produkte;
b. bei Abbau oder Förderung im Inland: als Quellensteuern.