Eidgenössische Volksinitiative 'Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)'

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 76a Renaturierung von Gewässern (neu)

1Die Kantone fördern Renaturierungen öffentlicher Gewässer und ihrer Uferbereiche. Sie sorgen insbesondere umgehend für die Finanzierung und rasche Durchführung der Sanierung von durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflussten Fliessgewässern sowie für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. Sie ordnen Massnahmen an für die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie für die Verminderung von schädlichen Schwall- und Sunkwirkungen.

2Zur Finanzierung von Massnahmen, deren Kosten nicht den Verursachern überbunden werden können, errichtet jeder Kanton einen Renaturierungsfonds.

3Über Begehren zur Durchführung von Massnahmen nach Absatz 1, die von direkt berührten Organisationen oder von gesamtschweizerischen Fischerei-, Natur- oder Umweltschutzorganisationen gestellt werden können, entscheiden Bund und Kantone in Form von beschwerdefähigen Verfügungen.

4Der Bund erlässt die erforderlichen Vorschriften.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 6 (neu)

6. Übergangsbestimmung zu Art. 76a (Renaturierung von Gewässern)

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Art. 76a die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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