Eidgenössische Volksinitiative 'Jagdabschaffungsinitiative'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 79 Fischerei und Jagd

1 Der Bund verbietet unter Strafe die Jagd sowie die Hobby- und Sportfischerei auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er regelt die Berufsfischerei und sorgt für die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

3 Der Bund sorgt für einen landesweiten Wildkorridor von Ost nach West. Er regelt den Einsatz der Wildhüter im Krankheits- und Seuchenfall sowie bei Unfällen von und mit Wildtieren. Erst nach Ausschöpfung aller gewaltfreien Alternativen oder im Notfall darf getötet werden.

4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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