Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 79 Fischerei und Jagd
1 Der Bund verbietet unter Strafe die Jagd sowie die Hobby- und Sportfischerei auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er regelt die Berufsfischerei und sorgt für die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
3 Der Bund sorgt für einen landesweiten Wildkorridor von Ost nach West. Er regelt den Einsatz der Wildhüter im Krankheits- und Seuchenfall sowie bei Unfällen von und mit Wildtieren. Erst nach Ausschöpfung aller gewaltfreien Alternativen oder im Notfall darf getötet werden.
4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.