Eidgenössische Volksinitiative 'Rettet den Schweizer Wald'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 77

1Bund und Kantone sorgen dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen gleichzeitig und dauerhaft erfüllen kann und die biologische Vielfalt erhalten bleibt. Sie organisieren die Pflege des Waldes.

2Der Bund legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3Er fördert die Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und zur Behebung von Waldschäden.

4Das gesamte schweizerische Waldgebiet ist geschützt; Rodungen sind verboten. Das Gesetz kann gegen Ersatzleistung Ausnahmen vorsehen, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen.

5Die Dauerhaftigkeit der bestockten Fläche ist gewährleistet durch eine naturnahe Waldbaupraxis; Kahlschlag ist verboten.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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