Eidgenössische Volksinitiative 'Begrenzung der Einwanderung aus Nicht-EU-Staaten'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 121 Abs. 3 (neu)

3Die Zahl der in einem Jahr einwandernden Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Asylgesuch stellen, oder deren Wegweisung weder möglich, zulässig noch zumutbar ist, darf nicht höher sein als die der im Vorjahr ausgewanderten Personen. Nicht mitgezählt werden:

  1. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer;
  2. Personen, die sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als zwölf Monate in der Schweiz aufhalten;
  3. Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz Abkommen über den freien Personenverkehr abgeschlossen hat;
  4. Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste sowie internationaler Organisationen.

Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des Völkerrechts. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 2 (neu)

2. Übergangsbestimmung zu Art. 121 Abs. 3 (neu)

Artikel 121 Abs. 3 ist spätestens drei Jahre nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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