Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)
4Für das Schlachten von Tieren gilt:
- Säugetiere und Geflügel sind vor dem Blutentzug zu betäuben, derart, dass sofortige, bis zum Tod anhaltende Empfindungslosigkeit eintritt.
- Der Import, der Vertrieb und der Konsum von Fleisch solcher Tiere, die nicht nach einer gleichwertigen Vorschrift wie in Buchstabe a betäubt worden sind, sind verboten.
5Für den Vollzug von Absatz 4 ist der Bund zuständig. Er kann einzelne Aufgaben an die Kantone delegieren.