Eidgenössische Volksinitiative 'gegen das betäubungslose Schächten'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)

4Für das Schlachten von Tieren gilt:

  1. Säugetiere und Geflügel sind vor dem Blutentzug zu betäuben, derart, dass sofortige, bis zum Tod anhaltende Empfindungslosigkeit eintritt.
  2. Der Import, der Vertrieb und der Konsum von Fleisch solcher Tiere, die nicht nach einer gleichwertigen Vorschrift wie in Buchstabe a betäubt worden sind, sind verboten.

5Für den Vollzug von Absatz 4 ist der Bund zuständig. Er kann einzelne Aufgaben an die Kantone delegieren.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang