Eidgenössische Volksinitiative 'Moratorium für Mobilfunkantennen'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:

Art. 197 (neu)

1. Uebergangsbestimmung zu Art. 74 (Umweltschutz) (neu)

1Bis zur Feststellung, dass gepulste, nicht ionisierende Strahlen sowie gepulste, magnetische und elektromagnetische Felder, auch unter Berücksichtigung ihrer athermischen Wirkung, unbedenklich sind, dürfen keine neuen privaten oder gewerblichen Sendeanlagen von Funkeinrichtungen, wie insbesondere Mobiltelefonie, UMTS (Universal Mobile Telecommunications System), WLL (Wireless Local Loop) oder drahtlose LAN (Local Area Network), erstellt und bestehende Anlagen nicht erweitert werden. Laufende Bewilligungsverfahren ruhen bis zur Feststellung der Unbedenklichkeit.

2Die Vermutung der Bedenklichkeit nach Absatz 1 kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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