Eidgenössische Volksinitiative 'Krankenkassenprämien in den Griff bekommen'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 117 Abs. 3 (neu)

3Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden auf transparente Art und Weise berechnet. Dazu legt das Gesetz namentlich Folgendes fest:

  1. Es wird anstelle der gemeinsamen Einrichtung eine unabhängige Einrichtung, der Ausgleichsfonds für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fonds), geschaffen. Der Bundesrat ernennt als Mitglieder des Fonds Personen, die von den Versicherern und den Pflegeleistungserbringern unabhängig sind, und er erlässt die notwendigen Vorschriften über die Verwaltung des Fonds. Der Fonds ist zuständig für den Ausgleich, der für ein reibungsloses Funktionieren der Krankenpflegeversicherung erforderlich ist. Er garantiert die Zahlungsfähigkeit der Versicherer und verwaltet die Vermögenswerte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Fonds ist der Aufsicht des Bundesrates unterstellt; dieser bestellt auf Vorschlag von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, der Gesundheitsfachleute und der Versicherer eine Aufsichtskommission aus von den Versicherern unabhängigen Fachleuten; die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Zudem gehören ihr zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an. Die Kommission beaufsichtigt die Tätigkeit des Fonds und legt auf der Grundlage der Vorschläge der Versicherer die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest. Sie erlässt Weisungen, in denen sie die Fristen festlegt, innerhalb welcher die Versicherten und die Gesundheitsfachleute ihre Forderungen geltend machen und ihre Rechnungen ausstellen müssen.
  3. Die Versicherer führen ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Transparenz. Die Aufsichtskommission achtet darauf, dass die Versicherer über so viele liquide Mittel verfügen, dass sie ihren Betrieb führen und sowohl die effektiven Pflegekosten als auch die Kostenschwankungen decken können. Jede andere Art, Reserven anzulegen oder zu horten, ist untersagt. Die Versicherer trennen in ihrer Bilanz, in ihrer Betriebsrechnung und bei der Anlage ihrer Vermögenswerte deutlich zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den anderen Krankenversicherungsbereichen. Sie müssen ihre Jahresrechnung spätestens bis zum 31. März abgeschlossen haben.
  4. Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden festgelegt nach den effektiven Pflegekosten im vergangenen Kalenderjahr, nach den Betriebskosten, nach den Ausgleichsströmen sowie entsprechend einer bestimmten Kostenbandbreite.
  5. Für den Ausgleich wird nicht nur die Anzahl der Frauen und der Betagten, sondern namentlich auch die Anzahl der besonders teuren Fälle berücksichtigt.
  6. Die Aktiven, die die Versicherer und die ehemalige gemeinsame Einrichtung bis zur Schaffung des Fonds angehäuft haben, werden auf diesen übertragen.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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