Eidgenössische Volksinitiative 'für eine minimale Grundversicherung mit bezahlbaren Krankenkassenprämien ('miniMax'-KVG-Initiative)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 117 Abs. 1 und 3-5 (neu)

1Der Bund erlässt Vorschriften über eine minimale Grundversicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, beschränkt auf das medizinisch notwendige Mass.

3Die durch die Grundversicherung versicherten Leistungen werden abschliessend durch das Gesetz geregelt. Darin müssen Leistungen der klassischen, wissenschaftlich abgestützten Medizin für ambulante, teilstationäre und stationäre Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowohl von akuten als auch chronischen Krankheiten, Unfällen sowie Mutterschaft enthalten sein. Diese Leistungen werden durch das vom Bund zugelassene Medizinal-, Therapie- und in der Diagnostik tätige Personal sowie durch die zugelassenen, ambulanten, teilstationären und stationären Institutionen und Einrichtungen erbracht.

4Alle nicht im Gesetz festgelegten Leistungen können innerhalb des freiwilligen Zusatzversicherungsbereiches versichert werden.

5Die Versicherer bieten unter anderem Versicherungsmodelle an, die Versicherte, welche auf eine die Gesundheit gefährdende Lebensweise verbindlich verzichten, mit Prämienvergünstigungen belohnen und die Eigenverantwortung fördern.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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