Eidgenössische Volksinitiative 'Steuerstopp'

Die Volksinitiative lautet:

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 1 (neu)

1. Übergangsbestimmung zu Art. 59 Abs. 3, Art. 85, Art. 86, Art. 106, Art. 112, Art. 114, Art. 116, Art. 130-132 und Art. 196 Ziff. 2, 3, 8 und 14-16 (Steuern und Abgaben)

1Während sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dürfen bundesrechtliche Steuern, Sozialabgaben und andere Abgaben nur eingeführt oder erhöht werden, wenn im gleichen Umfange bestehende bundesrechtliche Steuern, Sozialabgaben oder andere Abgaben gesenkt werden.

2Wird nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 erreichte Anteil der bundesrechtlichen Steuern, Sozialabgaben und anderer Abgaben am Bruttoinlandprodukt überschritten, so treten im zweiten darauf folgenden Jahr folgende Wirkungen ein: Im Umfange je der Hälfte des sich daraus ergebenden überschiessenden Betrages ermässigt sich die direkte Bundessteuer für jeden Steuerpflichtigen um den gleichen Prozentsatz und erhöht sich der Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Bundesrat legt die entsprechenden Prozentsätze und Beträge fest.

3Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Lenkungsabgaben, die vollständig zurückerstattet werden, noch für die Erhöhung bundesrechtlicher Steuern, Sozialabgaben und anderer Abgaben, die zur Kompensation demographisch bedingter Mehraufwendungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung unerlässlich ist.

4Die Bestimmung tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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