Eidgenössische Volksinitiative 'für Volksabstimmungen über Volksinitiativen innert sechs Monaten unter Ausschluss von Bundesrat und Parlament'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 139 Abs. 3, 5 und 6

3Aufgehoben

5Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Einreichung zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundeskanzlei setzt den Abstimmungstermin unmittelbar nach Feststellung des Zustandekommens der Initiative fest. Der Initiativtext bedarf keiner schriftlichen Stellungnahme und keiner Abstimmungsempfehlung von Bundesrat und Bundesversammlung.

6Aufgehoben

Art. 173 Abs. 1 Bst. f

1...

f. Aufgehoben

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 (neu)

1. Uebergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs) (neu)

Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 24, 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.

III

Ziffer II der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Ziff. II Abs. 2 Bst. c

2...

c. Aufgehoben

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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