Eidgenössische Volksinitiative 'für ein sicheres Einkommen bei Krankheit (Taggeldinitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34bis a (neu)

1Der Bund erlässt Bestimmungen über die Taggeldversicherung für den Krankheitsfall.

2Dabei beachtet er insbesondere folgende Grundsätze:

a.Die Taggeldversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nicht obligatorisch versicherte Personen können sich der Versicherung zu angemessenen Bedingungen anschliessen.

b.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem vom Gesetz zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Wahl des Versichereres muss im Einverständnis mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgen. Die Versicherung muss nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betrieben werden.

c.Das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt mindestens 80 Prozent des versicherten Lohnes. Dieser entspricht mindestens demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung. Das Taggeld wird ab dem 31. Krankheitstag während mindestens 730 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt. Für Arbeitslose, die sich innerhalb der für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung geltenden Rahmenfrist befinden, entsprechen die Taggelder mindestens denjenigen der Arbeitslosenversicherung. Während der ersten 30 Krankheitstage bezahlt der Arbeitgeber den Lohn. Wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Regelung garantiert, so kann der Beginn der Taggeldzahlung weiter aufgeschoben werden.

d.Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; ihre Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.

e.Es wird ein Risikoausgleich geschaffen.

II

Die Uebergangsbestimmnungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 34bis a nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, regelt der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die Taggeldversicherung auf dem Verordnungsweg.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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