Eidgenössische Volksinitiative 'Gesetzgebung über den Strassenverkehr'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

In die Bundesverfassung sind an Stelle des Art. 37bis folgende neue Bestimmungen aufzunehmen:

Art. 37bis

Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist Bundessache. Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, im Rahmen der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung Vorschriften zu erlassen, in denen die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Der Bund ist befugt, Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen.

Die Einnahme, die dem Bund aus Zöllen, Steuern und andern Abgaben auf den Betriebsstoffen der Motorfahrzeuge zufliessen, sind unter die Kantone zu verteilen. Massgebend sind hierbei die Aufwendungen der Kantone für Bau und Unterhalt solcher Strassen, die vom Bunde als für den Verkehr wichtig anerkannt werden.

Der Bund ist berechtigt, einen angemessenen Teil der von ihm nach der vorstehenden Bestimmung erzielten Einnahmen zu behalten, wenn er Bau und Unterhalt von Durchgangsstrassen übernimmt oder sich daran beteiligt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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