Eidgenössische Volksinitiative 'Zweite Autobahn-Tunnelröhre am Gotthard'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 36sexies Abs. 2 und 3

2Aufgehoben

3Die Transitstrassenkapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Ausgenommen sind der Ausbau des Gotthardstrassentunnels der Nationalstrasse A2 mit einer zweiten Tunnelröhre auf vier Spuren sowie Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 22

Aufgehoben

Art. 27 (neu)

Der Gotthardstrassentunnel der Nationalstrasse A2 wird mit einer zweiten Tunnelröhre auf vier Spuren ausgebaut.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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