Eidgenössische Volksinitiative 'Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 22ter Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 1ter (neu), Abs. 1quater (neu) und Abs. 1quinquies (neu)

1Das Eigentum an Gebäuden und an Fahrnis ist gewährleistet.

1bisGrund und Boden ist Allgemeingut und Lebensgrundlage von Mensch und Natur. Er wird von den Gemeinden verwaltet.

1terAn Grund und Boden können einzig Nutzungs- und Baurechte erworben werden.

1quaterWo kein Eigenbedarf besteht, geben die Gemeinden die ihnen zufallende Fläche an Grund und Boden zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung oder im Baurecht weiter:

Nutzungs- und Baurechte werden zeitlich nicht begrenzt und gehören den Eigentümern der Gebäude.

  1. Der Nutzungs- beziehungsweise Baurechtszins beträgt pro Jahr zwei bis höchstens vier Prozent des festgelegten Bodenwertes.
  2. Wer auf sein Nutzungs- oder Baurecht verzichtet, wird von der Gemeinde entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ertragswert für Kulturland und berücksichtigt die ökonomischen und die örtlichen Verhältnisse des Baulandes.
  3. Nutzungsrechte an Kulturland können nur innert der Grenzen der Wohngemeinde und ihrer Nachbarsgemeinden geltend gemacht werden.
  4. Mieter, Pächter und Selbstnutzer haben bei Handänderungen, ausgenommen bei Erbgang und bei Verkauf innerhalb der Verwandtschaft, am Gebäude ein Vorkaufsrecht zu den in jenem Zeitpunkt geltenden Marktwert.
  5. Spätere Meliorationen, Güterzusammenlegungen und Erschliessungen gehen zulasten der öffentlichen Hand; sie können bei der Festsetzung des Landwertes berücksichtigt werden.

1quinquiesDie Art der Nutzung wird durch Gesetz geregelt.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

1Bodeneigentum geht innert zehn Jahren seit Annahme von Artikel 22ter Absätze 1bis-1quinquies durch Volk und Stände in Nutzungs- und Baurechte der bisherigen Eigentümer über.

2Dieser Übergang gilt nicht als Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im Sinne von Artikel 22ter Absatz 3.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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