Eidgenössische Volksinitiative 'für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 4, 4bis (neu) und 4ter (neu)

4Die Bank erstellt eine Jahresrechnung, in deren Anhang sie die stillen Reserven angibt, die sich aus einer Unterbewertung der Bilanzaktiven ergeben.

4bisDie stillen Reserven können für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben aktiviert werden. Der bereitzustellende Globalbetrag wird für jedes Vorhaben auf dem Gesetzesweg festgelegt.

4terDer Reingewinn, der nach der Verwendung der stillen Reserven nach Absatz 4bis, nach Zuwendungen an die offenen Reserven und nach Ausschüttung einer angemessenen Verzinsung, beziehungsweise einer angemessenen Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals übrig bleibt, kommt wenigstens zu zwei Dritteln den Kantonen zu.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

1Die Nationalbank bewertet ihre Goldreserve innerhalb eines Monats nach Annahme der Änderung von Artikel 39 durch das Volk neu auf 80 Prozent des Börsenwertes des Tages, an dem das Volk der Verfassungsänderung zugestimmt hat.

2Der zur Verfügung stehende Betrag wird auf das Konto "Reserven für aufwendige und langlebige Infrastrukturvorhaben" übertragen.

3Der Bundesrat kann dieser Reserve die Beträge entnehmen, die für die Rückzahlung der Kosten der Studien zur Eisenbahnalpentransversale und für die Fortsetzung dieser Studien erforderlich sind. Mit dem Fortschritt der Arbeiten kann er dieser Reserve auch Mittel entnehmen zur Finanzierung des zweispurigen Basistunnels, dessen Bau voraussichtlich am günstigsten zu stehen kommt und am schnellsten fertig ist.

4Aus der Reserve können auch die Anpassung von Bahnhöfen, von Zufahrtsstrecken und von aufwendigem Betriebsmaterial, nicht aber künftige Unterhaltsarbeiten finanziert werden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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