Eidgenössische Volksinitiative 'Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag (Konstruktives Referendum)'

Ursprüngliche Version:

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 89ter (neu)

150’000 stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder acht Kantone können anstelle des Referendums gemäss Artikel 89 Absatz 2 oder Artikel 89bis Absatz 2 auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz oder zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss verlangen.

2Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.

3Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz beziehungsweise dem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder dem Gegenvorschlag zustimmen.

4Wird zugleich gemäss Artikel 89 Absatz 2 oder Artikel 89bis Absatz 2 die Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung des Bundesgesetzes oder des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 121bis sinngemäss.

5Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt.

An die neue Bundesverfassung angepasste Version:

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 141a Konstruktives Referendum

150’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können anstelle des Referendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a und b auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz verlangen.

2Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.

3Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz oder dem Gegenvorschlag zustimmen.

4Wird zugleich nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a oder b die Volksabstimmung über Annahme oder Ablehnung des Bundesgesetzes verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 139 Absatz 6 sinngemäss.

5Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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