Eidgenössische Volksinitiative 'Getreideversorgung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 23bis (neu)

  1. Der Bund trifft Massnahmen zur Sicherstellung der Getreideversorgung des Landes und zur Förderung des inländischen Getreidebaues.
  2. Er soll insbesondere
  3. selbst Vorräte an Getreide unterhalten oder für solche in anderweitiger Weise Vorsorge treffen;
  4. den inländischen Getreidebau, sowie die Verwertung und Verarbeitung seiner Produkte durch hierzu geeignete Anordnungen und Massregeln erleichtern und fördern, namentlich den Produzenten guten, mahlfähigen Inlandgetreides die Abnahme zu einem Preise sichern, der den Getreidebau im Inland ermöglicht. Selbstversorger und Gebirgsgegenden sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  5. Die Ausführung vorstehender Grundsätze bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen. Dabei darf jedoch ein ausschliessliches Recht der Einfuhr von Getreide (Monopol), vorbehältlich einer Zwangslage in Kriegszeiten, weder für den Bund noch für eine private Organisation geschaffen werden.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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