Eidgenössische Volksinitiative 'Masshalten bei der Einwanderung'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 69ter Abs. 2

2Der Bund erlässt ein Migrationsgesetz, das folgenden Grundsatz einhält:

Die jährliche Zahl der Einwanderer aller Kategorien darf die Zahl der Auswanderer aller Kategorien des Vorjahres nicht übersteigen. Ausgenommen sind Auslandschweizer und Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste sowie internationaler Organisationen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 23 (neu)

1Solange das Migrationsgesetz noch nicht in Kraft ist, wird der in Artikel 69ter Absatz 2 enthaltene Grundsatz vom Bundesrat direkt angewendet.

2Staatsverträge, die den neuen Bestimmungen von Artikel 69ter Absatz 2 widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise neu ausgehandelt werden.

3Die neuen Verfassungsbestimmungen werden vom Bundesrat binnen zweier Jahre nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft gesetzt.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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