Eidgenössische Volksinitiative 'für eine volksnahe Mehrwertsteuer'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 3 und 12-15 (neu), Bst. c Ziff. 1, Bst. e Ziff. 1 erstes Lemma und Ziff. 3, 4 (neu) und 5 (neu), Bst. h Schlussatz und Bst. i sowie Abs. 3

1 In Ergänzung von Artikel 41ter Absatz 6 erlässt der Gesetzgeber die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 innert zwei Jahren nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände.

2Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:

...

Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:

...

die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallentsorgung;

die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit; ausgenommen sind auch die von gemeinnützigen Institutionen getätigten Umsätze, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken unmittelbar dienen;

...

die Kurtaxen;

die sportlichen Anlässe und die Leistungen auf dem Gebiet des Sports und der Körperertüchtigung, die nicht-gewinnstrebige Einrichtungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

die Umsätze aus dem Vertrieb und Verkauf von Treibstoffen und Heizöl;

die Umsätze aus dem Vertrieb und Verkauf von Flugbilletten.

c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:

1.die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen; das Berufsgeheimnis ist zu beachten;

...

...

Die Steuer beträgt:

1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann: Erstes Lemma: Aufgehoben

...

2,0 Prozent auf touristischen Leistungen, sofern diese Leistungen überwiegend durch Ausländer konsumiert werden;

2,0 Prozent auf Planungshonoraren von Architekten und Ingenieuren;

6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.

... Für Ausgaben, die geschäftlichen Charakter haben, besteht das volle Vorsteuerabzugsrecht. Dabei sind die auf die private Verwendung entfallenden Anteile auszuscheiden.

Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet; für allfällige Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Zinssätze und Fälligkeiten.

...

3Der Gesetzgeber regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Eine Steuerkumulation ist unzulässig.

Art. 8ter

Aufgehoben

II

Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsrechts zur eidgenössischen Volksinitiative "für eine volksnahe Mehrwertsteuer" bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1993 in Kraft.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang